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   FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02   

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FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02 (https://dejure.org/2005,23549)
FG München, Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 K 5637/02 (https://dejure.org/2005,23549)
FG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 10 K 5637/02 (https://dejure.org/2005,23549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft bei der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags; Einordnung des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als ...

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 1; ; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; GewStG § 7; ; AO § 201; ; BGB § 242

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Folgen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft - Abmachungen bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1296
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Das Finanzamt (FA) folgte jedoch der Auffassung des Betriebsprüfers nicht und ging - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2001 (VIII R 23/01, BFH/NV 2002, 600 = BStBl II 2004, 474) - davon aus, dass der Veräußerungsgewinn in voller Höhe von 584.322 DM gewerbesteuerpflichtig sei und setzte demgemäß mit Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. August 2002 einen Gewerbesteuermessbetrag von 24.415 DM (entspricht 12.483,19 EUR) fest.

    Auch würde das FG Münster nachweisen, dass das Urteil des BFH in BStBl II 2004, 474, auf das sich das FA stützt, eine unzutreffende Auslegung dieser Norm darstelle.

    Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) wurde in § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 der Begriff des Vermögensübergangs durch denjenigen der Umwandlung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFH/NV 2002, 600 = BStBl II 2004, 474 m.w.N.).

    Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch den - im Streitfall vorliegenden - Fall der formwechselnden Umwandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2003 VIII B 22/03, BFH/NV 2004, 384 m.w.N.; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 [476 f.]. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des BFH, dass der Änderung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 durch das StEntlG 1999/2000/2002 hinsichtlich der Beurteilung der formwechselnden Umwandlung keine konstitutive Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 [478] Tz. II.1.b.dd. der Gründe).

    Der erkennende Senat folgt in seinem Verständnis der Norm des § 18 Abs. 4 UmwStG der Rechtsauffassung des BFH-Urteils in BStBl II 2004, 474.

    § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterwirft den Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn bei der Personengesellschaft selbst der Gewerbesteuer (vgl. BFH in BStBl II 2004, 474 m.w.N.).

    Wie aus den Gesetzesmaterialien zum JStG 1997 weiter ersichtlich ist (BTDrucks 13/5952, S. 53), wurde § 18 Abs. 4 UmwStG vom Gesetzgeber zu einer speziellen Missbrauchsvorschrift ausgestaltet, die anders als § 42 Abgabenordnung (AO) nicht den Nachweis zulässt, dass die Gestaltung von beachtlichen wirtschaftlichen Gründen getragen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 29. März 2004, 4 K 890/01, EFG 2004, 1259).

    Er hat demgemäß in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 vorgesehen, auf den gesamten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zuzugreifen, den entweder die Personengesellschaft oder die Mitunternehmer innerhalb der zur Bestimmung des Missbrauchs vorgesehenen Frist erzielt (vgl. BFH in BStBl II 2004, 474 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat sich aber aus Praktikabilitätsgründen nicht darauf allein beschränkt, sondern zusätzlich durch den Wortlaut der Vorschrift auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er die bereits in den Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft gebundenen stillen Reserven ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterwerfen wollte (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 [478] unter Tz. II.2.b. der Gründe m.w.N.).

    Steuerschuldner ist, wenn die Übernehmerin eine Personengesellschaft ist bzw. durch die Umwandlung eine Personengesellschaft entsteht, die Personengesellschaft und nicht der Gesellschafter, der seinen Anteil an der Personengesellschaft veräußert (vgl. nur BFH in BStBl II 2004, 474).

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von der eindeutigen Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2004, 474 abzuweichen und der von der Klägerin für zutreffend erachteten - und für sie günstigen - davon abweichenden Rechtsauffassung des FG Münster im Urteil vom 24. Juni 2005 (11 K 3961/04 G, DStRE 2005, 1151) zu folgen.

    Die Revision war insbesondere deshalb nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), weil der erkennende Senat der Auffassung des BFH in BStBl II 2004, 474 gefolgt ist.

  • FG Münster, 24.06.2005 - 11 K 3961/04

    Formwechsel

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Das Finanzgericht (FG) Münster habe im Übrigen in seinem Urteil vom 24. Juni 2005 (11 K 3961/04) überzeugend ausgeführt, dass § 18 Abs. 4 UmwStG nicht anwendbar sei, wenn die Umwandlung im Wege des Formwechsels vor dem 1.1.1999 erfolgt sei.

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von der eindeutigen Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2004, 474 abzuweichen und der von der Klägerin für zutreffend erachteten - und für sie günstigen - davon abweichenden Rechtsauffassung des FG Münster im Urteil vom 24. Juni 2005 (11 K 3961/04 G, DStRE 2005, 1151) zu folgen.

  • BFH, 27.03.1996 - I R 89/95

    Keine Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Denn Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile würden - nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BStBl II 1997, 224) - nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Veräußerung des Mitunternehmeranteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

    Die Klägerin würde sich demgegenüber zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 224 berufen.

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über strittige Tatsachen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673), wird auch von der Klägerin selbst nicht vorgetragen.
  • BFH, 01.10.2003 - VIII B 22/03

    Formwechselnde Umwandlung

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch den - im Streitfall vorliegenden - Fall der formwechselnden Umwandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2003 VIII B 22/03, BFH/NV 2004, 384 m.w.N.; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 [476 f.]. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des BFH, dass der Änderung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 durch das StEntlG 1999/2000/2002 hinsichtlich der Beurteilung der formwechselnden Umwandlung keine konstitutive Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 [478] Tz. II.1.b.dd. der Gründe).
  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Der Gesetzgeber verfolgte mit dem UmwStG 1995 das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft (BTDrucks 12/6885, S. 14) und sah hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie der Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung ab.
  • FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01

    Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02
    Wie aus den Gesetzesmaterialien zum JStG 1997 weiter ersichtlich ist (BTDrucks 13/5952, S. 53), wurde § 18 Abs. 4 UmwStG vom Gesetzgeber zu einer speziellen Missbrauchsvorschrift ausgestaltet, die anders als § 42 Abgabenordnung (AO) nicht den Nachweis zulässt, dass die Gestaltung von beachtlichen wirtschaftlichen Gründen getragen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 29. März 2004, 4 K 890/01, EFG 2004, 1259).
  • FG Hessen, 02.08.2023 - 8 K 1429/21

    Gewerbesteuer bei Veräußerung einer aus einer Kapitalgesellschaft durch

    Gemessen an diesem Gesetzeszweck kann eine Auslegung gegen den (unmissverständlichen) Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995(bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG) auch nicht auf den Hinweis gestützt werden, dass eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile vor der formwechselnden Umwandlung mit keiner Gewerbesteuerbelastung verbunden gewesen wäre (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474, Rz. 37 m.w.N., vgl. auch Urteil des FG München vom 26.10.2005 10 K 5637/02, EFG 2006, 1296 und Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rz. 204 zu § 18 UmwStG, 181. Lfg./November 2019).

    Vielmehr ist aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/5952, S. 53) ersichtlich, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 vom Gesetzgeber zu einer speziellen typisierenden Missbrauchsvorschrift ausgestaltet wurde, die nicht den Nachweis zulässt, dass die jeweilige Gestaltung von beachtlichen wirtschaftlichen Gründen getragen ist (vgl. FG München, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 5637/02, EFG 2006, 1296 unter Hinweis auf das bereits zitierte BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474 und FG Münster, Urteil vom 29.03.2004, 4 K 890/01, EFG 2004, 1259).

    In einem Urteil vom 26.10.2005 (Aktenzeichen 10 K 5637/02; veröffentlicht in EFG 2006, 1296) hatte das FG München über eine ähnliche Fallkonstellation zu entscheiden und die Klage abgewiesen.

  • FG Hamburg, 07.09.2006 - 7 K 38/05

    Umwandlungssteuerrecht: Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der

    Aus dem gleichen Grund ist auch den Auffassungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2006, 1 K 332/05, EFG 2006, 1027; Az. des BFH: IV R 22/06) und des FG München (Urteil vom 26. Oktober 2005, 10 K 5637/02, JURIS, Az. des BFH: XI R 27/06), die sich zur Auslegung des § 18 Abs. 4 UmwStG auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 (VII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) berufen, nicht zu folgen.
  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 1 K 42/09

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

    Die durch § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. begründete Gewerbesteuerpflicht trifft die umgewandelte Personengesellschaft als Steuerschuldnerin auch für den Fall, in dem ein Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft seine Anteile an der umgewandelten Personengesellschaft veräußert (so auch Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 18 (SEStEG) Rz. 54, 72 m.w.N.; Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 18 Rz. 70; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl/'Stratz, UmwG/UmwStG, 5. Aufl. 2009, § 18 UmwStG Rz. 60; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 238; Blümich/Klingberg, UmwStG 2006, § 18 Rz. 46; FG München, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 5637/02, EFG 2006, 1296; vgl. auch BFH-Urteile vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 26.06.2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, in denen die Steuerschuldnerschaft der umgewandelten Personengesellschaft nicht problematisiert wird).
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